unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gegen ihn ausgesprochen werden mussten. Die Strafe lagen dabei zwischen 20 und 80 Tagessätzen Geldstrafe resp. zwischen zwei Monaten und neun Jahren Freiheitsstrafe (vgl. dazu pag. 316 ff.). B.________ ist somit als mehrfach, oft sogar als einschlägig vorbestraft zu bezeichnen. Dieser Umstand ist dementsprechend straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn die Vorstrafen teilweise schon längere Zeit zurückliegen (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 4. Auflage, N 130 ff. zu Art. 47 StGB).