_ 2018 bis am ________ 2018 befand er sich wegen seines mehrjährigen Alkohol- und Drogenkonsums in stationärer Behandlung in der Klinik AK.________. Die gemachten Ausführungen zeigen, dass B.________ eigentlich ein normales Leben führte. Anhaltspunkte für beispielsweise eine mögliche schwere Kindheit- und Jugendzeit lassen sich keine finden. Seine persönlichen Verhältnisse sind deshalb insgesamt als neutral zu werten (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 4. Auflage, N 120 ff. zu Art. 47 StGB).