der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 738 ff. [Hervorhebungen im Original]): Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von B.________ wird grundsätzlich auf das entsprechende Faszikel in den Akten (vgl. dazu pag. 309 ff.) sowie auf seine Aussagen zu den persönlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung (vgl. dazu pag. 613 ff.) verwiesen.