In einem letzten Schritt sind schliesslich die hypothetische Zusatzstrafe (358.3 Tage FS) und die davon unabhängig gebildete Gesamtstrafe für die nach dem 5. Mai 2017 begangenen Delikte (301.7 Tage FS) zu addieren, was die vorläufige teilweise Zusatzstrafe von 660 Tagen bzw. 22 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 19.2.12 Allgemeine Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die ausführlichen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 68 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;