In einem zweiten Schritt muss eine von der hypothetischen Zusatzstrafe «unabhängige» Freiheitsstrafe für diejenigen Delikte festgesetzt werden, die der Beschuldigte nach der rechtskräftigen Verurteilung, d.h. nach dem 5. Mai 2017 begangen hat. Es sind dies: - das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 25. März 2018 - die grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges am 25. März 2018 - das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen in der Zeit von Ende November 2017 bis am 2. Juni 2018 - das Führen eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges,