Die Diebstähle werden dabei praxisgemäss mit Faktor 2/3 asperiert, die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche hingegen mit Faktor 1/2, weil diese Begleitdelikte zu den Diebstählen darstellen und folglich eng mit diesen zusammenhängen. Dies ergibt sodann die hypothetische Gesamtstrafe, von der die bereits in Rechtskraft erwachsene Strafe aus dem Urteil vom 5. Mai 2017 (= 20 Tage FS) abzuziehen ist, woraus schliesslich die hypothetische Zusatzstrafe resultiert. Konkret ergibt dies folgende Rechnung: