Das schwerste Delikt stellt konkret der Diebstahl vom ________ 2013 dar, bei welchem der Beschuldigte Ware im Wert von insgesamt CHF 54’521.85 erbeutet hat. Die Strafe für diesen Diebstahl stellt daher die Einsatzstrafe dar, die aufgrund der übrigen nun beurteilten Vorfälle sowie des dem rechtskräftigen Urteil zugrundeliegenden Delikts angemessen zu erhöhen («zu asperieren») ist. Die Diebstähle werden dabei praxisgemäss mit Faktor 2/3 asperiert, die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche hingegen mit Faktor 1/2, weil diese Begleitdelikte zu den Diebstählen darstellen und folglich eng mit diesen zusammenhängen.