Dabei ist zu beurteilen, ob die schwerste Straftat der Grundstrafe, d.h. dem rechtskräftigen Urteil zu Grunde liegt, oder in den neu zu beurteilenden Delikten «enthalten» ist. Vorliegend wiegen – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – die heute zu beurteilenden Diebstähle aufgrund der erzielten Deliktsbeträge schwerer als derjenige, der zur Verurteilung vom 5. Mai 2017 führte, erzielte der Beschuldigte bei dem damals abgeurteilten Ladendiebstahl doch «lediglich» einen Deliktsbetrag von CHF 562.55 (vgl. edierte Akten, Anzeigerapport vom 5. Januar 2017, S. 3). Das schwerste Delikt stellt konkret der Diebstahl vom ____