Es liegt somit ein Fall teilweise retrospektiver Konkurrenz vor. Dies bedeutet, dass – wie unter Erwägung 18.3 dargelegt wurde – in einem ersten Schritt diejenigen Delikte beurteilet werden müssen, die der Beschuldigte vor der rechtskräftigen Verurteilung, d.h. vor dem 5. Mai 2017 begangen hat. Es sind dies: