19.2.11 Gesamt- und Zusatzstrafenbildung Nachdem für alle bis hierhin im Rahmen der Strafzumessung thematisierten Delikte eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte bereits mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Mai 2017 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen (=Grundstrafe) verurteilt wurde (pag. 808) sowie, dass er einige der vorliegend zu beurteilenden Delikte vor diesem Urteil vom 5. Mai 2017 begangen hat und einige danach. Es liegt somit ein Fall teilweise retrospektiver Konkurrenz vor.