Auch wenn sich seit dem Jahr 2017 keine weiteren Einträge ergeben haben, so zeigen diese beiden Register doch anschaulich auf, dass sich B.________ kaum von Strafen abhalten liess. Im Gegenteil: Es ging sofort und unmittelbar nach einem Urteil weiter; sehr oft auch auf Gebieten wie beispielsweise dem Fahren in angetrunkenem Zustand. Im vorliegenden Verfahren wurde er nun erneut wegen Delikten schuldig gesprochen, bei denen doch bereits eine einschlägige Delinquenz vorliegt. Angesichts dieses Umstandes erscheint es dem Gericht somit weder im StGB- noch im SVG - Bereich möglich und zweckmässig, die Geldstrafe als Sanktionsart zu wählen.