Massgebend dafür sind in erster Linie die anhaltende einschlägige Delinquenz des Beschuldigten und seine dadurch verursachten zahlreichen Vorstrafen. Der Umfang dieser einschlägigen Delinquenz zeigt deutlich auf, dass die vielen, auch unbedingt ausgefällten Geldstrafen den Beschuldigten völlig unbeeindruckt liessen und ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten (teilweise gleicher Art) abzuhalten vermochten. Auch während vorliegendem Verfahren wurde der Beschuldigte wieder straffällig.