19.2.10 Strafart Mit Verweis auf die theoretischen Ausführungen unter Erwägung 18.2 ist nach Ansicht der Kammer – wie unter Erwägung 19.1 bereits erwähnt – in casu für sämtliche der Geld- und der Freiheitsstrafe zugänglichen Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Massgebend dafür sind in erster Linie die anhaltende einschlägige Delinquenz des Beschuldigten und seine dadurch verursachten zahlreichen Vorstrafen.