und fuhr damit anschliessend in der Region Bern herum. Das Tatverschulden wiegt damit schwerer als dasjenige des Täters gemäss Referenzsachverhalt, der nur eine solche Fahrt absolvierte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und verfolgte nicht entschuldbare, egoistische Ziele. Er hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Ausgehend von einem leichten, jedoch schwereren Verschulden als im Referenzsachverhalt erscheint der Kammer für diese Tat – mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von einem Monat bzw. 30 Tagen gerechtfertigt. 19.2.10 Strafart