68 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist gemessen am Strafrahmen von einem leichten Verschulden auszugehen, das jedoch deutlich schwerer wiegt als dasjenige im Refenzsachverhalt. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten bzw. 60 Tagen als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 19.2.9 Strafe für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG schützt vermutlich den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen.