eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges Geschütztes Rechtsgut von Art. 96 Abs. 2 SVG ist primär der Schutz des Haftungsanspruchs von Opfern und Geschädigten, mithin von deren Vermögen (BÜHLMANN, in: Basler Kommentar zum SVG, N 107 f. zu Art. 96 SVG). Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges eine Strafe ab 12 Strafeinheiten sowie – beim bedingten Strafvollzug – eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor (S. 8).