All dies darf ihm jedoch nicht negativ angelastet werden. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien und verglichen mit anderen denkbaren Tatbestandsvarianten erweist sich das Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens – ohne dessen Verhalten in irgendeiner Weise zu bagatellisieren – als leicht. Der Kammer erscheint hierfür eine Freiheitsstrafe von 25 Tagen angemessen. 19.2.8 Strafe für das Führen eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges Geschütztes Rechtsgut von Art.