Aus diesen Umständen kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Desgleichen gilt betreffend die Tatsache, dass sich der Unfall abends auf einer zu diesem Zeitpunkt wenig befahrenen, trockenen Strasse ereignete. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus völlig unerklärbaren, unentschuldbaren Gründen. Er hätte damals zuhause bleiben resp. sich gesetzeskonform verhalten und die Tat dadurch problemlos vermeiden können. All dies darf ihm jedoch nicht negativ angelastet werden.