beachtliche Mengen Alkohol und Drogen konsumiert hatte, wurden bereits bei den Bemessungen der Strafen für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (E. 19.2.5) sowie für das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (E. 19.2.6) berücksichtigt und dürfen bei der Festsetzung der Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung deshalb nicht noch einmal verschuldenserhöhend beachtet werden (sog. Doppelverwertungsverbot). Berücksichtigt werden darf indessen, dass der Peugeot des Beschuldigten aufgrund der Kollision mit der Leitplanke einen Totalschaden erlitt, was nahelegt, dass der Beschuldigte nahezu un-