Er hätte an diesem Abend durchaus zuhause bleiben oder sich beispielsweise zu Fuss fortbewegen und so seinen Kopf «durchlüften» können. All dies ist neutral zu berücksichtigen. Gemessen am Strafrahmen und unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz gestützt darauf veranschlagten dreieinhalb Monate bzw. 105 Tage Freiheitsstrafe erscheinen nach Ansicht der Kammer angemessen. 19.2.7 Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges Mit Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. Art.