Ebenfalls negativ anzulasten ist ihm, dass er auf Höhe der AC.________ (Strasse) einen Selbstunfall verursachte. Verschuldensmindernd ist indessen zu berücksichtigen, dass er abends, d.h. auf einer wahrscheinlich nicht besonders stark befahrenen Strasse fuhr und – angesichts der nicht besonders grossen Distanz zwischen dem Unfall- und dem Wohnort – eine vergleichsweise kurze Strecke zurücklegte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus nicht nachvollziehbaren Motiven. Er hätte an diesem Abend durchaus zuhause bleiben oder sich beispielsweise zu Fuss fortbewegen und so seinen Kopf «durchlüften» können.