_, obwohl er zuvor Alkohol und Drogen konsumiert hatte. Die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 1.66 Gewichtspromille und das im Urin des Beschuldigten neben den Cannabinoiden nachgewiesene Kokain überschritt den Grenzwert gemäss ASTRA (pag. 207). Der Beschuldigte fuhr somit sowohl unter qualifiziertem Alkohol- als auch unter Drogeneinfluss, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Ebenfalls negativ anzulasten ist ihm, dass er auf Höhe der AC.________ (Strasse) einen Selbstunfall verursachte.