19.2.6 Strafe für das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand Art. 91 Abs. 2 Bst. a und b SVG schützen das Rechtsgut der Verkehrssicherheit (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum SVG, a.a.O., N 6 zu Art. 91 SVG). Die VBRS-Richtlinien sehen für einen gutbeleumundeten, maximal zwei bis drei Vorstrafen wegen Verkehrsübertretungen aufweisenden Täter, der mit dem Auto «eine Wirtschaft» besucht und nach «Wirtschaftsschluss» über eine Strecke von vier bis acht Kilometer mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1.6 Promillen nach Hause fährt, eine Strafe von 75 Strafeinheiten vor.