Die Fahrten wären des Weiteren problemlos vermeidbar gewesen, hätte der Beschuldigte doch den ÖV und/oder beispielsweise ein Elektrofahrrad verwenden können. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden neutral zu werten. Auch wenn der Beschuldigte nach Auffassung der Kammer rund acht Fahrten mehr ohne Berechtigung absolvierte als von der Vorinstanz angenommen, erscheint die vorinstanzlich für dieses Delikt veranschlagte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bzw. 180 Tagen dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 19.2.6 Strafe für das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand Art. 91 Abs. 2 Bst.