Angesichts dessen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis schon mehrfach – und diesmal auf unbestimmte Zeit – entzogen worden war, er in gut sechs Monaten aber dennoch rund 36 Mal mit seinem Peugeot bzw. dem Wohnmobil fuhr, steht ausser Frage, dass er direktvorsätzlich handelte. Er wohnte in der Tatzeit recht abgelegen, weshalb anzunehmen ist, dass er insbesondere aus Bequemlichkeit mit den Fahrzeugen fuhr. Dieser Beweggrund vermag ihn nicht zu entlasten. Die Fahrten wären des Weiteren problemlos vermeidbar gewesen, hätte der Beschuldigte doch den ÖV und/oder beispielsweise ein Elektrofahrrad verwenden können.