Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist sein Handeln verwerflich. Das objektive Tatverschulden wiegt deutlich schwerer als dasjenige des Täters, der beispielsweise nach einem erstmaligen Ausweisentzug einmal, nachts, auf einer komplett unbefahrenen Nebenstrasse, eine kurze Strecke ohne Berechtigung zurücklegt. Angesichts dessen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis schon mehrfach – und diesmal auf unbestimmte Zeit – entzogen worden war, er in gut sechs Monaten aber dennoch rund 36 Mal mit seinem Peugeot bzw. dem Wohnmobil fuhr, steht ausser Frage, dass er direktvorsätzlich handelte.