pag. 744). Äusserst dreist erscheint schliesslich, dass der Beschuldigte selbst nach dem Verkehrsunfall vom 25. März 2018, der gemäss seinen wiederholten Beteuerungen angeblich «ein Warnzeichen» für ihn gewesen sei bzw. ihm die Augen geöffnet haben soll (pag. 276 Z. 263 ff.), mit einem grossen Fahrzeug – dem Wohnmobil – ohne Berechtigung fuhr. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist sein Handeln verwerflich.