Zudem fuhr er – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – zwar nicht gerade in der ganzen Schweiz herum, legte zumindest in der Region Bern aber dennoch gewisse Strecken zurück. Wie die Vorinstanz weiter korrekt feststellte, fuhr er ausserdem nicht nur in der Nacht, sondern auch tagsüber, d.h., als die Strassen vermehrt auch von anderen Verkehrsteilnehmenden benutzt wurden und auch mehr Fussgänger unterwegs waren (zum Ganzen S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.