Der Kammer erscheint – mit der Vorinstanz – in beiden Fällen eine Tatverschuldensfreiheitsstrafe von je 15 Tagen angemessen. 19.2.5 Strafe für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schützt zum einen die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr und zum anderen den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar zum SVG, a.a.O., N 4 f. zu Art. 95 SVG).