Das objektive Tatverschulden wiegt in beiden Fällen (deutlich) weniger schwer als dasjenige des Täters im Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte handelte sowohl am ________ 2013 als auch am .________ 2015 mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Beide Taten waren aus den bereits mehrfach genannten Gründen vermeidbar. All diese Umstände sind neutral zu werten. Zusammengefasst wiegt das Tatverschulden – unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens – in beiden Fällen sehr leicht. Der Kammer erscheint – mit der Vorinstanz – in beiden Fällen eine Tatverschuldensfreiheitsstrafe von je 15 Tagen angemessen.