__ sowie in der Nacht vom 5. auf den .________ 2015 in den Laden der Straf- und Zivilklägerin in K.________ ein. Er betrat die fraglichen Geschäfte mithin abends bzw. in der Nacht, d.h., als keine Personen anwesend waren. Zudem stellen diese Hausfriedensbrüche – gleich wie die zuvor behandelten Sachbeschädigungen – Begleitdelikte der vorliegend zu beurteilenden Diebstähle dar. Der Beschuldigte ging insgesamt somit weder speziell raffiniert vor noch handelte er besonders verwerflich. Das objektive Tatverschulden wiegt in beiden Fällen (deutlich) weniger schwer als dasjenige des Täters im Referenzsachverhalt.