__ 2015 Art. 186 aStGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (statt vieler BGE 83 IV 154 E. 1). Gemäss den VBRS-Richtlinien wird der Täter, der in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten eindringt, mit 40 Strafeinheiten bestraft (S. 49). Der Beschuldigte drang zwecks Diebstahls vom ________ 2013 um ca. 22:00 Uhr in die Geschäfte der L.________ und der H.________ in D.________ sowie in der Nacht vom 5. auf den .______