64 vermeiden können, war er aus den unter Erwägung 19.2.1 genannten Gründen doch in keinem der beiden Fällen vermindert schuldfähig. Das subjektive Tatverschulden ist demnach in beiden Fällen neutral zu werten. Die Vorinstanz veranschlagte für die Sachbeschädigungen eine Freiheitsstrafe von je 30 Tagen bzw. einem Monat, was aus Sicht der Kammer nach den voranstehenden Ausführungen gerechtfertigt erscheint. 19.2.4 Strafen für die Hausfriedensbrüche vom ________ 2013 und vom .________ 2015 Art.