Erst durch sie konnten die Diebstähle überhaupt verübt werden. Zudem ist, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog, zu beachten, dass der Beschuldigte in keinem der beiden Fällen einen komplett unverhältnismässigen Schaden anrichtete, sondern «nur» denjenigen, der zur Begehung des betreffenden Diebstahls notwendig war. Dass die Sachbeschädigungen für die Betroffenen, wie die Vorinstanz feststellte, dennoch Ärger und Aufwand bedeuten, ist unbestritten (zum Ganzen S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 743). Zusammenfassend wiegt das objektive Tatverschulden in den Fällen vom ________ 2015 in G.________ und vom .