entstand aufgrund seines Vorgehens ein Sachschaden von CHF 2'528.15. Die Sachschäden waren mithin in beiden Fällen nahezu gleich gross, jedoch deutlich höher als in dem den VBRS-Richtlinien zugrundeliegenden Fall. Das objektive Tatverschulden wiegt daher in beiden vorliegend zu beurteilenden Fällen schwerer als im Referenzsachverhalt. Zu berücksichtigen ist bei den Sachbeschädigungen vom ________ 2015 und am .________ 2015 indessen, dass sie – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – «klassische Begleitdelikte» zu den Einbruchdiebstählen darstellten. Erst durch sie konnten die Diebstähle überhaupt verübt werden.