144 Abs. 1 aStGB schützt die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen, und die Befugnis der Inhaber anderer Rechte an deren unbeeinträchtigter Ausübung. Neben dem Eigentum sind somit sowohl Ge- brauchs- als auch Nutzungsrechte an einer Sache geschützt (zum Ganzen WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 2 und N 7 zu Art. 144 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Sachbeschädigung, bei welcher der Täter den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dadurch einen Schaden von knapp über CHF 300.00 anrichtet, eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (S. 47).