63 den, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei den Diebstählen vom ________ 2015 und vom .________ 2015 aufgrund der geringeren Deliktsbeträge von einem etwas leichteren Tatverschulden auszugehen ist als beim Diebstahl vom ________ 2013. In Würdigung dieser Umstände und mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erscheinen die von der Vorinstanz für den Diebstahl vom ________ 2015 auf drei Monate bzw. 90 Tage festgesetzte Tatverschuldensfreiheitsstrafe und die für den Diebstahl vom .