Es zeigen sich bis auf die Deliktsbeträge weder betreffend das objektive noch das subjektive Tatverschulden Punkte, die anders zu werten wären als bei der Bemessung der Strafe für den Vorfall vom ________ 2013. Es kann deshalb grundsätzlich auf die voranstehenden Ausführungen unter der Erwägung 19.2.1 verwiesen wer-