In der Nacht vom 5. auf den .________ 2015 schlug er die Schaufensterscheibe des Geschäftslokals der Straf- und Zivilklägerin in K.________ ein, betrat daraufhin den Laden und behändigte aus den Regalen bzw. aus einer beschädigten Vitrine Modelleisenbahn-Lokomotiven, -Wagen und -Zubehör im Gesamtwert von CHF 26'922.20. Eine Woche später versuchte er einen Teil dieser Beute – maximal im Wert von CHF 4'000.00 – weiterzuverkaufen. Dafür wurde er rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilt, weshalb vorliegend von einem Deliktsbetrag von CHF 22'922.20 auszugehen ist.