Fazit Tatverschulden Nachdem sich die subjektiven Tatkomponenten weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auswirken, bleibt es bei der gestützt auf das objektive Tatverschulden veranschlagten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bzw. 180 Tagen. 19.2.2 Strafen für die Diebstähle vom ________ 2015 und vom .________ 2015 In der Nacht vom ________ 2015 hebelte der Beschuldigte bei der I.________ in G.________ mittels Werkzeug die Schaufensterscheibe aus dem Fensterrahmen und behändigte sodann Schmuck im Gesamtwert von CHF 7'298.00 aus der Schaufensterauslage. In der Nacht vom 5. auf den .