Hätte er unter massivem Alkohol- und/oder Drogeneinfluss gestanden, dann wäre dies sicher nicht möglich gewesen (zum Ganzen S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 738). Der Beschuldigte hätte den Diebstahl daher ohne weiteres unterlassen und sich rechtskonform verhalten können, was sich jedoch nicht zu seinen Ungunsten auswirkt, sondern neutral zu werten ist. Fazit Das subjektive Tatverschulden ist somit neutral zu gewichten. Fazit Tatverschulden