Die Vorinstanz ging zurecht davon aus, dass keine Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgrund von Alkohol- und/oder Drogenkonsum bestehen. Sie erwog zutreffend, die Begebenheiten am Tatort würden aufzeigen, dass der Beschuldigte «nicht einfach querbeet» alle möglichen Gegenstände gestohlen habe, sondern nur diejenigen, von denen er gewusst habe, dass sie ihm etwas einbringen würden. Hätte er unter massivem Alkohol- und/oder Drogeneinfluss gestanden, dann wäre dies sicher nicht möglich gewesen (zum Ganzen S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;