62 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen. Diese Umstände sind neutral zu werten. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Vorinstanz ging zurecht davon aus, dass keine Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgrund von Alkohol- und/oder Drogenkonsum bestehen.