Fazit Verglichen mit anderen Diebstählen und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen erscheint das objektive Tatverschulden – ohne die Tat des Beschuldigten zu bagatellisieren – insgesamt als leicht. Die von der Vorinstanz gestützt darauf veranschlagten 180 Strafeinheiten bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe erscheinen angemessen.