Sein Vorgehen erscheint somit nicht besonders raffiniert. Zumal er nachts in Geschäftslokalitäten einbrach – und nicht beispielsweise in eine private Wohnung und/oder ein privates Haus, in der/dem Menschen lebten bzw. am Schlafen waren – handelte er zudem nicht speziell verwerflich. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass sich oberhalb der Geschäftslokalitäten Wohnungen befanden (vgl. Foto auf pag. 068). Fazit Verglichen mit anderen Diebstählen und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen erscheint das objektive Tatverschulden – ohne die Tat des Beschuldigten zu bagatellisieren – insgesamt als leicht.