Vorliegend erbeutete der Beschuldigte mehr als den fünffachen Betrag als der Täter gemäss Referenzsachverhalt. Dies wirkt sich klar verschuldenserhöhend aus. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte verschaffte sich Zugang zur Lokalität, indem er die Scharnierbolzen zur Geschäftsliegenschaft entfernte und so die Türe aushebelte. Das Deliktsgut transportierte er aller Wahrscheinlichkeit nach in 35-Liter-Kehrichtsäcken ab, die er im Geschäft behändigt hatte. Sein Vorgehen erscheint somit nicht besonders raffiniert.