Er erzielte mithin einen Deliktsbetrag von CHF 54'521.85. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen bezüglich Art. 139 Ziff. 1 aStGB eine Strafe von 90 Strafeinheiten vor bei folgendem Referenzsachverhalt (S. 47): Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei ein mittelgrosser Sachschaden entsteht (144 StGB nicht eingeklagt).