90 Abs. 1 SVG); - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121; BetmG), mehrfach begangen, bedroht mit Busse (Art. 19a BetmG). Es liegt somit die Situation der Deliktsmehrheit vor. Die Kammer erachtet – aus den unter der Erwägung 19.2.10 noch darzulegenden Gründen – vorliegend für alle Delikte, die mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Für diese Delikte wird somit eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen sein, die eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Mai 2017 darstellen wird (vgl. E. 19.2 unten).