Zusätzlich ist für nachfolgende Delikte, deren Schuldsprüche bereits in Rechtskraft erwachsen sind, die Strafe neu festzusetzen: - Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91 Abs. 2 Bst. a und b SVG); - Einfache Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen in drei Fällen, durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, durch Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe und durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit um vier bis zehn Stunden, bedroht mit Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG); - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121;