a SVG); - Grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG). Zusätzlich ist für nachfolgende Delikte, deren Schuldsprüche bereits in Rechtskraft erwachsen sind, die Strafe neu festzusetzen: - Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91 Abs. 2 Bst.